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Winfried Weber
Fraktionsvorsitzender
BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN
Waldweg 25
48720 Rosendahl
weber-rosendahl@ t-online.de
Tel.: 02566 1887
Rosendahl, den 10.09.2019
Betreff: Satzungsänderung: Entwässerungssatzung
Sehr geehrte Ratsmitglieder,
Kontrollschächte (Inspektionsöffnung) hat ein Bauherr auf seinem Grundstück nach den Vorgaben der Rosendahler Entwässerungssatzung zu erstellen.
Dazu sagt die Satzung unter § 13, Ausführung von Anschlussleitungen:
(4) Bei der Neuerrichtung von Anschlussleitungen auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau einer Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde.
Nicht unüblich ist es, sich bei der Definition der Ausführung an Normen zu orientieren
Nicht so einfach:
DIN EN 588-2 05/2002 Faserzementrohre für Abwasserkanäle und Abwasserleitungen
Teil 2: Einstieg- und Kontrollschächte
DIN EN 1917 04/2003 Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton
05/2004 Berichtigung 1 zu DIN EN 1917
08/2008 Berichtigung 2 zu DIN EN 1917
DIN EN 13598: Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle
und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen
(PP) und Polyethylen (PE)
DIN EN 13598-1 02/2011 Teil 1: Anforderungen an Schächte und Zubehörteile
DIN EN 13598-2 09/2016 Teil 2: Anforderungen an Einsteigschächte und Kontrollschächte
DIN EN 14636-2 04/2010 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für drucklos betriebene Abwasserkanäle und
-leitungen - Gefüllte Polyesterharzformstoffe (PRC)
Teil 2: Anforderungen an Einsteigschächte
DIN EN 15383 02/2014 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Abwasserleitungen und -kanäle -
Glasfaserverstärkte
duroplastische Kunststoffe (GFK) auf der Basis von
Polyesterharz
(UP) - Einsteig- und Kontrollschächte
DIN 4034-1 04/2019 Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen -
Teil 1: Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung für Abwasserleitungen
und -kanäle in Ergänzung zu DIN EN 1917: 2003-04
DIN 4034-2 05/2013 Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen -
Teil 2: Schächte für Brunnen- und Sickeranlagen
Ich habe auch noch diese Info gefunden:
② Inspektionsöffnung, Kontrollschacht
• Diese sind sinnvoll bei Grundstücksentwässerungsanlagen, an die mehrere Gebäude
angeschlossen sind. Somit ist es möglich die einzelnen Leitungssysteme getrennt
voneinander zu kontrollieren. z. B. Dichtheitsprüfung
• Sie können als Schächte oder als einfache Leitungen, die man senkrecht bis zur Oberkante
des Geländes führt und dann mit einem Deckel verschließt, hergestellt werden. Es gelten
folgende Vorgaben für den Durchmesser.
- Einbautiefe bis 1,50 m Durchmesser 300 mm bis 400 mm
- Einbautiefe bis 3,00 m Durchmesser 400 mm bis 800 mm
Durch die technischen Möglichkeiten in der Kontrolle/Inspektion von Kanälen haben Nachbargemeinden wie Billerbeck und Legden beim geforderten Durchmesser der Inspektionsöffnungen/Kontrollschächte sich zwischenzeitlich auf min 400mm eingelassen – was den Bauherren letztlich auch Kosten spart.
In aller Regel werden diese Schächte in Kunststoff ausgeführt.
Die Gemeinde Rosendahl erwartet von den Bauherren Schächte mit min 800mm, was sich ja durchaus auch aus Normen ableiten lässt – der Vorteil dieser Schächte ist, dass man in sie bei Bedarf einsteigen kann, etc.
Der Antrag verfolgt das Ziel, den Bauherren die Möglichkeit zu geben, auch Schächte unter 800mm einzubauen. Letztlich ist der Bauherr für die seine evtl. Abwasserproblembeseitigung selbst verantwortlich:
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem
anzuschließenden Grundstück bis zur öffentlichen Abwasseranlage führt der
Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in
Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
Inspektionen seiner Entwässerung sind auch bei Kontrollschachtdurchmesser von 400mm ohne weiteres möglich, auch Spülungen von Kanälen. Wir können hier durchaus weiter die Empfehlung für Kontrollschächte mit min. D 800 aussprechen – nehmen aber auch Kontrollschächte mit weniger Durchmesser ab, mit klarer Zuweisung der Verantwortung für die funktionierende Entwässerung auf eigenem Grund beim Bauherren.
Die genaue Formulierung sollten die Experten vornehmen.
Wir bitten, unseren Antrag zu unterstützen und zur Beratung in den Ausschuss für Bauen… zu verweisen - vielen Dank!
Herzliche Grüße
Winfried Weber
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